Patienteninformation zur Rezeptverschreibung

Bitte haben Sie Verständnis wenn

  • auch bei der „bloßen“ Ausstellung eines Privatrezepts für Kassenpatienten die Versichertenkarte vorgelegt werden muss.
  • wir uns immer wieder bemühen bei teuren Dauermedikamenten gleich- oder höherwertige Präparate zu günstigeren Preisen auszuwählen. Dadurch bleibt dann trotz der Budgetierung finanzieller Freiraum für eine optimale Behandlung – teilweise auch mit sehr teuren Medikamenten.
  • Rezepte ohne Sprechstundentermin, zur Sicherung der Qualität der Verordnungen, in der Regel nicht während der Sprechzeiten ausgestellt werden können.

    Bitte nutzen Sie auch die Möglichkeit der Rezeptbestellung bei Wiederholungsrezepten: Rezepte für Dauermedikamente können telefonisch, per Mail, über unsere Webseite oder per Fax vorgemerkt und am folgenden Tag – bzw. nachmittags – abgeholt werden.

  • viele Medikamente grundsätzlich nicht zu Lasten der Krankenkasse (rosa Kassenrezept) verschreibungsfähig sind (die Liste ist nicht vollständig!):
    • Arzneimittel zur Raucherentwöhnung
    • Abführmittel (bis auf Ausnahmen),Abmagerungsmittel, Appetitzügler
    • Mittel zur Empfängnisverhütung („Pille“) ab 23. Lebensjahr
    • Arzneimittel zur Potenzsteigerung, Haarwuchsmittel
    • nicht rezeptpflichtige Arzneimittel ab 13. Lebensjahr (Ausnahmen siehe hier!)
    • Mittel zur Behandlung von Erkältungskrankheiten ab 19. Lebensjahr

Zuzahlung bei Verordnungen zu Lasten der Krankenversicherung (Rezeptgebühr)

  • generell ab dem 19. Lebensjahr bis zum Erreichen der Belastungsgrenze (2% des Jahreseinkommens – 1% bei „chronischer Erkrankung“)
  • 10% des Apothekenverkaufspreises – mindestens 5 €, maximal 10 €
  • Für bestimmte Wirkstoffe kann bei besonders preisgünstigen Präparaten die Zuzahlung erlassen werden
  • Im Rahmen von Hausarztverträgen verzichten einige Kassen bei vielen Präparaten auf die Zuzahlung

Arzneimittelpreise

  • keine Festpreise für rezeptfreie Arzneimittel mehr (jede Apotheke kann den Preis selbst festsetzen)
  • Auf alle rezeptpflichtigen Arzneimittel wird eine festes Apothekenabgabehonorar von 8,35 € sowie ein Zuschlag von 3% auf den Einkaufspreis erhoben.

Gesetzliche Verordnungsausschlüsse bei der Arzneimittelversorgung und zugelassene Ausnahmen

  • Apothekenpflichtige nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Versorgung nach § 31 SGB V ausgeschlossen. Die Verordnung dieser Arzneimittel ist nach § 34 Abs. 1 Satz 2 ausnahmsweise zulässig, wenn die Arzneimittel bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten.
  • Eine Krankheit ist schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder wenn sie aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt.
  • Ein Arzneimittel gilt als Therapiestandard, wenn der therapeutische Nutzen zur Behandlung der schwerwiegenden Erkrankung dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht.

Inzwischen ist das Regelungswerk zur Verordnung von Medikamenten derart komplex geworden, dass pauschale Informationen an dieser Stelle nicht mehr zweckmäßig sind.

Zudem werden die Bestimmungen mehrmals im Jahr verändert.

Darum sei hier auf die amtlichen Informationsquellen verwiesen: